Veranstaltungsnachlese

18. und 19. September 2020, Berlin

Am 18. und 19. September 2020 fand in Berlin der 15. Deutsche Handels- und Gesellschaftsrechtstag in einer hybriden Variante statt: Etwa 50 Teilnehmer und der geschäftsführende Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht waren im Tagungshotel vor Ort, etwa 150 weitere Teilnehmer waren online zugeschaltet. Die Referenten waren überwiegend ebenfalls vor Ort; einige Vorträge wurden als Video in den Seminarraum übertragen.

In der Sache wurde die bewährte Mischung aus gesellschaftsrechtlichen und handelsrechtlichen Themen geboten, wie immer angeführt durch den Bericht des vorsitzenden Richters des II. Senats am Bundesgerichtshof, Herrn Prof. Dr. Ingo Drescher, über die aktuelle Rechtsprechung des Gesellschaftsrechtssenates. Im Gesellschaftsrecht waren die weiteren Themen „Pattsituationen in der GmbH“ (Rechtsanwalt Dr. Alexander Belz, Mannheim), „Abberufung und Kündigung von Geschäftsführern“ (Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan Lunk, Hamburg), „Cash Pool – national und international“ (Dr. Matthias Grund, Frankfurt a. M., Rechtsanwalt Gerhard Manz, Freiburg), „Abfindungsklauseln im Gesellschaftsvertrag“ (Notar Prof. Dr. Heribert Heckschen, Dresden) und „M&A: Übliche Klauseln im Anteilskaufvertrag“ (Rechtsanwalt Dr. Kai Wallisch, Stuttgart). Das Handelsrecht vertraten diesmal Rechtsanwalt Prof. Dr. Burghard Piltz, Hamburg (Incoterms) und Rechtsanwalt Andreas Reuter, Stuttgart (Qualitätssicherungsvereinbarungen).

Im Rahmen des Berichts von Prof. Dr. Heribert Hirte, Mitglied des Deutschen Bundestages, zur Gesetzgebung im Handels- und Gesellschaftsrecht wurde auch die Initiative „Stay on Board“ vorgestellt. Dabei geht es darum zu erreichen, dass Vorstandsmitglieder und vergleichbare Leitungsorgane nicht wie bisher ihr Amt niederlegen müssen, wenn sie wegen der Geburt eines Kindes, wegen längerer Krankheit oder wegen eines Pflegefalls in der Familie vorübergehend ihr Amt nicht wahrnehmen können und wenn sie die damit verbundenen Haftungsrisiken vermeiden möchten. Dieses Ziel soll erreicht werden durch eine Gesetzesänderung, die den Mitgliedern der Leitungsorgane die Möglichkeit einräumt, ihr Mandat und sämtliche damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Gesetz und einem etwaigen Dienstvertrag für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten ruhen zu lassen. Eine spontane Umfrage unter den Teilnehmern des Handels- und Gesellschaftsrechtstages ergab eine 95%-ige Zustimmung zur Initiative. Diese Umfrage fand auch Eingang in die nachfolgende Bundestagsdebatte zu diesem Thema ( https://dbtg.tv/cvid/7471167).

Ein weiteres Reformvorhaben des Gesetzgebers erhitzte schließlich die Gemüter: Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten (Verbandssanktionengesetz), dessen Grundzüge Rechtsanwalt Prof. Dr. Tido Park, Dortmund, vorstellte. Kritikpunkt aus dem Teilnehmerkreis war zum einen der massiv erhöhte Sanktionsrahmen von bis zu 10 % des Jahresumsatzes, der als deutlicher Standortnachteil im internationalen Wettbewerb um die Ansiedlung von Unternehmen gesehen wurde. Daneben stellten mehrere Teilnehmer die Verfassungsmäßigkeit eines künftigen Gesetzes in Frage. Denn bei der Sanktionsbemessung soll künftig eine Rolle spielen, ob das Unternehmen ein Compliance-System installiert hat und ob interne Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts stattgefunden haben. Diese Regelungen wurden zum einen unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten für bedenklich gehalten, da es weder für Compliance-Systeme noch für interne Ermittlungen gesetzliche Vorgaben gibt; darüber hinaus stellt die Berücksichtigung interner Ermittlungen das staatliche Strafverfolgungsmonopol in Frage.

Dr. Carsten Jaeger
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Dortmund

20. und 21. September 2019, Berlin

Die Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht hatte für den 20. und 21. September 2019 wieder nach Berlin geladen zum Deutschen Handels –und Gesellschaftsrechtstag. Eine grundlegende Änderung war zu verzeichnen: Erstmals seit Beginn der Veranstaltungsreihe fand die Tagung statt ohne ein Referat von Prof. Seibert, der am Ende des Jahres in den Ruhestand tritt und kurzfristig verhindert war. An seiner Stelle sprang der Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft, Prof. Dr. Burkhard Binnewies, ein und referierte zum Thema „Steuerrechtliche Fragestellungen zur Mitarbeiterbeteiligung in der GmbH“.

Im Übrigen lief alles in bewährten Bahnen ab: Die Veranstaltung eröffnete am Freitagmorgen Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof mit seinem Vortrag zum Europäischen Steuerrecht – Bestand und Entwicklung. Dabei machte er deutlich, wie unterschiedlich das Denken im Steuerrecht auf nationaler Ebene einerseits und auf europäischer Ebene andererseits gegenwärtig ist. Zu den bewährten Formaten der Veranstaltung gehört auch das Referat des Vorsitzenden des II. Zivilsenats am Bundesgerichtshof: Herr Prof. Dr. Ingo Drescher berichtete anschaulich über die wichtigsten Entscheidungen des zurückliegenden Jahres. Dabei kam auch die Problematik der einstweiligen Verfügung gegen die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in das Handelsregister zur Sprache. Herr Prof. Drescher ließ durchblicken, dass der Senat der Auffassung sei, dass ein derartiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die GmbH zu richten sei und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich.

Im zweiten Vormittagsblock war zunächst einer der seltenen Vorträge mit strafrechtlichen Bezug zu hören: Frau Prof. Dr. Elisa Hoven berichtete über das neue Recht der Vermögensabschöpfung. Sodann widmete sich Herr Rechtsanwalt Dr. Markus Wollweber der Familiengesellschaft als Regelungsinstrument für Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Der Freitagnachmittag gab Raum für ein Thema aus der Unternehmenspraxis: Herr Justitiar Dr. Sven Hollmann referierte zu Verantwortung und Haftung der Geschäftsleiter im internationalen Konzern: Handlungsempfehlungen und Schutzmaßahmen aus Sicht der Rechtsabteilung der Hilti Gruppe – und was Rechtsanwälte für ihre Beratungspraxis daraus lernen können. Ebenfalls zahlreiche Empfehlungen für die Beratungspraxis enthielt sodann der Vortrag von Herrn Notar Prof. Dr. Heribert Heckschen zum guten GbR-Vertrag.

Der Samstagvormittag startete mit einem Thema, das in der gesellschaftsrechtlichen Beratungspraxis immer mehr an Bedeutung gewinnt: Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Trölitzsch berichtete zu Rechten, Pflichten und Handlungsrisiken des Versammlungsleiters einer GmbH-Gesellschafterversammlung. Der Rest des Samstagprogramms widmete sich Randgebieten der Arbeitsgemeinschaft: So gab Frau Rechtsanwältin Dr. Bettina Bergmann einen Überblick über das Kartellrecht für Handelsrechtler und Herr Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Markus Gehrlein berichtete von insolvenzrechtlichen Fällen, die für Handels- und Gesellschaftsrechtler von Interesse sind.

Einen weiteren Höhepunkt bildete das Rahmenprogramm am Freitagabend, bei dem die Teilnehmer mit einem fünf-Gänge-Menü und Livemusik im historischen Ambiente einer italienischen Osteria verwöhnt wurden.

Dr. Carsten Jaeger
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Dortmund

16. und 17. September 2016, Berlin

Auch im 11. Jahr hielt der Handels- und Gesellschaftsrechtstag 2016 am bewährten Konzept fest. Gesetzgebung und Rechtsprechung aus erster Hand, ein Themenblock Internationales und ein Themenblock Interdisziplinäres wurden umrahmt von vertiefenden Fachvorträgen zum Handels- und Gesellschaftsrecht. Über 160 Fachanwältinnen und Fachanwälte nutzten wieder die Gelegenheit, sich am 16. und 17. September 2016 in Berlin fortzubilden. 

Den Anfang machte am Freitagvormittag wie immer Prof. Dr. Ulrich Seibert, der zuständige Referent im Bundesministerium der Justiz, der von aktuellen Gesetzgebungsvorhaben berichtete. Dabei lag ein Schwerpunkt auf dem am 17. Juni 2016 in Kraft getretenen Abschlussprüferreformgesetz, das auch Änderungen im Aktienrecht beinhaltete. So muss der Aufsichtsrat in Unternehmen von öffentlichem Interesse, also insbesondere in börsennotierten Unternehmen, künftig in seiner Gesamtheit mit dem Sektor vertraut sein, in dem die Gesellschaft tätig ist. In der Rechtsliteratur wird bereits gerätselt, was die Formulierung „in seiner Gesamtheit“ bedeutet und ob künftig nicht doch jedes Aufsichtsratsmitglied die Branchenexpertise vorweisen können muss, worauf auch die Gesetzesbegründung hinzudeuten scheint. Herr Prof. Seibert stellte jetzt klar, dass auch Personen ohne Branchenexpertise dem Aufsichtsrat angehören dürfen, sofern diese Expertise nur insgesamt vorhanden ist. Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus erster Hand lieferte dann Richter am Bundesgerichtshof Manfred Born, seines Zeichens Mitglied des für Gesellschaftsrecht zuständigen zweiten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes. 

Den interdisziplinierten Themenblock eröffnete Herr Markus Hartung von der Bucerius Law School mit dem Thema „Anwaltschaft 4.0 – Herausforderungen der digitalen Transformation: Neue Rechtsfragen, Arbeitsweisen und Kanzleiformen“. Hier ging es unter anderem um Computerprogramme, die in der Lage sind, Vertragsklauseln ihrem Sinn nach zu erkennen und so die langwierige Durchsicht umfangreicher Vertragswerke durch die Anwälte selbst überflüssig machen. Diese Entwicklung dürfte nicht unerhebliche Auswirkungen auf den personalen Aufwand von Due Diligence-Prüfungen haben. Ein Höhepunkt der Veranstaltung war sicherlich der Block zum Thema Start-Up: Das Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses, Dr. Matthias Grund, erläuterte zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen, bevor Herr Andreas Galert, Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Cobi GmbH in Frankfurt am Main, den Ablauf eines Start-Ups aus Sicht des Unternehmers anschaulich und mit viel Begeisterungsfähigkeit schilderte. Den Tag beschloss der pointierte Vortrag von Prof. Dr. Rolf Rattunde, Berlin, zu Risiken für Gesellschafter und Geschäftsführer in der Insolvenz der GmbH & Co. KG. 

Den Samstag eröffnet der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses, Herr Prof. Dr. Burkhard Binnewies, Köln, mit dem Thema Schenkungssteuer zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, bevor Dr. Tannaz Jourabchi-Eisenhut aus Teheran und Dr. Kilian Bälz aus Kairo im internationalen Themenblock über „Doing Business im Iran“ berichteten. 

Dr. Siegfried Schwung von der KUKA Aktiengesellschaft rundete das Thema digitaler Wandel aus Sicht der Rechtsabteilung ab, bevor Notar a.D. Dr. Sebastian Spiegelberger mit dem Thema Gesellschafterkonten in der Personengesellschaft die Tagung beschloss. 

Im Abendprogramm am Freitag hatten die Teilnehmer bei einer Schifffahrt auf der Spree Gelegenheit zum weiteren Networking. 

Dr. Carsten Jaeger 
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 

13.–14.09.2013, Berlin

Guter Tradition folgend veranstaltete die Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht ihre Jahrestagung, den 8. Deutschen Handels- und Gesellschaftsrechtstag 2013, am 13. und 14. September 2013 wieder in Berlin. Rund 160 Teilnehmer hörten ein abwechslungsreiches Programm aus Gesellschaft- und Handelsrecht mit Ausflügen in das Steuerrecht, Insolvenzrecht und das internationale Recht.

Ebenfalls gute Tradition ist es, dass der Freitagvormittag Gesetzgebung und Rechtsprechung vorbehalten ist. Professor Dr. Ulrich Seibert, Ministerialrat im Bundesministerium der Justiz, berichtete Aktuelles aus der Gesetzgebung. Angesichts der auslaufenden Legislaturperiode beschränkte sich der Bericht auf eine Rückschau auf die jüngsten Gesetzgebungsvorhaben. Der wohl prominenteste Fall ist die ehemalige Aktienrechtsnovelle 2012, die unter der Bezeichnung „Gesetz zur Verbesserung der Kontrolle der Vorstandsvergütung und zur Änderung weiterer aktienrechtlicher Vorschriften (VorstKoG)“ noch vor der Sommerpause vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden war. Das Gesetz war als kleine Novelle des Aktienrechts geplant mit im Wesentlichen technischen Änderungen wie der Einschränkung der Verwendung von Inhaberaktien durch nicht börsennotierte Aktiengesellschaften und die Einführung der sogenannten umgekehrten Wandelanleihe. Größere politische Brisanz erreichte das Gesetzgebungsvorhaben durch die Einführung eines Mitbestimmungsrechts der Hauptversammlung bei der Vorstandsvergütung. Politischer Hintergrund war ein Volksentscheid in der Schweiz, mit dem sich eine Mehrheit der Bevölkerung für die Begrenzung der Vorstandsvergütungen ausgesprochen hatte. Um die danach auch in Deutschland aufbrechende Diskussion einzudämmen, sah der Gesetzgeber in einem neuen § 120 Abs. 4 AktG vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft jährlich über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließt. Die Darstellung des Systems hatte auch Angaben zu den höchstens erreichbaren Gesamtbezügen (aufgeschlüsselt nach Vorstandsvorsitz, dessen Stellvertreter und einfachem Mitglied des Vorstandes) zu enthalten. Der (Miss-) Billigungsbeschluss berührte allerdings die Wirksamkeit der Vergütungsverträge nicht; er war auch nicht nach § 243 AktG anfechtbar.

Das VorstKoG ist, wie schon von Prof. Seibert befürchtet, in der letzten Sitzung des Bundesrates vor Ende der Legislaturperiode am 20. September 2013 durchgefallen, da es der rot-grünen Bundesratsmehrheit nicht weit genug ging. Obwohl nur Einspruchsgesetz ist es damit in der abgelaufenen Legislaturperiode endgültig gescheitert; es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form es in der neuen Legislaturperiode erneut eingebracht wird.

Der Vorsitzende des zweiten Zivilsenates am Bundesgerichtshof, Prof. Dr. Alfred Bergmann, berichtete sodann über aktuelle Entscheidungen seines Senates aus dem GmbH-, Aktien- und Personengesellschaftsrecht, insbesondere auch zur Vorstandshaftung bei Risikogeschäften und zu den Folgen einer Anfechtung der Wahl des Aufsichtsrates. In dieser letzteren Entscheidung hatte der BGH ausgesprochen, dass ein fehlerhaft bestelltes Aufsichtsratsmitglied wie ein Nichtmitglied zu behandeln ist und daher die unter seiner Mitwirkung gefassten Beschlüsse grundsätzlich nichtig sind, soweit es auf seine Stimme ankam. Die Lehre vom fehlerhaften Organ ist nur auf die Pflichten, Haftung und Vergütung des fehlerhaft bestellten Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden. An diese Entscheidung knüpfte der Vortrag von Prof. Dr. Tim Drygala von der Universität Leipzig über faktische Organverhältnisse bei der AG an. Drygala vertritt einen gegenüber dem BGH differenzierten Standpunkt. Er will – je nach dem, ob Kenntnis oder Kennenmüssen von der Anfechtbarkeit im Sinne von § 142 Abs. 2 BGB vorlag – die Lehre vom fehlerhaften Organ uneingeschränkt bzw. nur mit einer Notkompetenz anwenden. Die aktienrechtlichen Themen rundete der Vortrag unserer Kollegin aus dem geschäftsführenden Ausschuss, Rechtsanwältin Dr. Hildegard Ziemons aus Frankfurt, über Anwälte im Aussichtsrat – im Dickicht von Berufsrecht, Aktienrecht und Corporate Governance Kodex - ab.

Ein Schwerpunkt der diesjährigen Vorträge lag auf der Behandlung der streitigen Gesellschafterversammlung in der GmbH. Dazu unterrichtete zunächst Rechtsanwalt Dr. Andreas Eickhoff aus Bochum zur Vorbereitung der streitigen Gesellschafterversammlung. Dabei wurde insbesondere deutlich, dass bei Veränderungen im Gesellschafterbestand sich der Streit um Teilnahme- und Stimmrecht durch die erhöhte Maßgeblichkeit der Gesellschafterliste nach § 16 Abs. 1 GmbHG sich zu einem Streit um die Gesellschafterliste und deren Inhalt verschoben hat. Gilt es bei der Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen, deren Beschlüsse anfechtungssicher zu machen, befasste sich der folgende Vortrag von Prof. Dr. Ulrich Noack von der Universität Düsseldorf mit der vorläufigen Verbindlichkeit angefochtener Gesellschafterbeschlüsse.

Den Bereich des Handelsrechts deckte der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller-Bonanni aus Düsseldorf über nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Organmitgliedern und leitenden Angestellten ab. Bezüge zum Steuerrecht lieferte Prof. Dr. Georg Crezelius von der Universität Bamberg mit seinem Vortrag über die gesellschafterbezogene Rücklage in der GmbH und die damit verbundene schenkungssteuerrechtliche Problematik, während Prof. Dr. Marc-Philippe Weller von der Universität Freiburg die Brücke zum Insolvenzrecht schlug mit seinem Vortrag über die Reise mit der Insolvenz (Verlegung des Sitzes/Wohnsitzes).

Über ein auch unter Fachanwälten nur Insidern bekanntes Thema referierte Dr. Tim Florstedt von der Universität Frankfurt am Main zu Schuldverschreibungsgesetz und Berufskläger: Reformbedarf und Reformperspektiven. Ein Blick über den Tellerrand gewährte schließlich Rechtsanwalt Dr. Kilian Bälz aus Kairo mit seinem Vortrag zu Islam und Recht – Wirtschaftsrecht nach dem arabischen Frühling.

Hier finden Sie Skript und Präsentation zum Vortrag von Frau Dr. Hildegard Ziemons.

14.–15. September 2012 in Berlin

Am 14. und 15. September 2012 fand in Berlin der 7. Deutsche Handels- und Gesellschaftsrechtstag statt, die Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesell-schaftsrecht im DAV. Sie bildet mit 180 Teilnehmern den Höhepunkt der Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft, neben der sich ein Bilanzrechts- und ein Rechtsprechungssym-posium als weitere regelmäßige Veranstaltungen etabliert haben.

Beim Handels- und Gesellschaftsrechtstag ist es inzwischen gute Übung, dass der Frei-tagvormittag den Vertretern aus Gesetzgebung und Rechtsprechung vorbehalten ist. So berichtete zunächst Herr Prof. Dr. Ulrich Seibert, zuständiger Ministerialrat im Bundesmi-nisterium der Justiz, über die aktuellen Entwicklungen aus der Gesetzgebung. Dabei ging er besonders auf die Aktienrechtsnovelle 2012 ein. Sie bringt eine Reihe kleinerer Ände-rungen im Aktiengesetz und in anderen Gesetzen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist derzeit aber ungewiss; mit ihm wird nicht vor 2013 gerechnet. Ein anderes Gesetzge-bungsvorhaben, dessen Terminplan konkret vorliegt, ist die Schaffung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung. Durch die Einführung dieser Rechtsformvariante soll Freiberuflern ermöglicht werden, eine Beschränkung ihrer Berufshaftung auf das Gesell-schaftsvermögen herbeiführen zu können, ohne in das steuerlich andere System der Ka-pitalgesellschaft ausweichen zu müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält und ihrem Namen den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ hinzufügt. Die Haftung ist dann auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt unabhängig davon, ob die Versicherung im Einzelfall eintritt oder nicht. Der Gesetzgeber hält diesen Eingriff in die Systema-tik der Gesellschaftsformen für weniger einschneidend als die – alternativ erwogene – Öffnung der GmbH & Co. KG für Freiberufler mit der damit verbundenen Abschaffung des bisherigen Kaufmannsbegriffes.

Anschließend berichtete der Vorsitzende des zweiten, für Gesellschaftsrecht zuständigen Zivilsenates des Bundesgerichtshofes, Herr Prof. Dr. Alfred Bergmann, über aktuelle Ent-scheidungen aus dem Senat. Er betonte dabei, dass der Senat bei seinen Entscheidungen streng darauf achte, nur den konkreten Einzelfall zu entscheiden.

Der Schwerpunkt der übrigen Tagungsthemen lag ebenfalls auf Fragen des Personen- und Kapitalgesellschaftsrechtes: Dazu behandelte Notar Dr. Eckhard Wälzholz die Kapi-talkonten in Personengesellschaftsverträgen und Rechtsanwalt Christian Gehling die Compliance in Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführung. Besondere Aktualität erhielt der Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Trölitzsch zum Ausschluss aus der GmbH durch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu den Voraussetzungen und Wirkungen der Zwangseinziehung in der GmbH. Auf die vielfältigen Haftungsfallen bei Sachgründung und Sachkapitalerhöhung in der GmbH und der GmbH & Co. KG machte das Referat von Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Dr. Moritz Pöschke LL.M. (Harvard) aufmerk-sam.

Auch das Steuerrecht darf nie fehlen: Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses Dr. Rolf Schwedhelm und Prof. Dr. Burkhard Binnewies referierten zu Umwandlungen nach dem Umwandlungssteuererlass bzw. Schenkung zwischen Gesellschaft und Gesell-schafter.

Die Reaktion der Teilnehmer in den Diskussionen zeigte, dass insbesondere die Themen mit insolvenzrechtlichem Bezug von großer praktischer Relevanz sind. Auf der diesjähri-gen Tagung beschäftigten sich Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley) mit dem ESUG und Prof. Dr. Georg Bitter mit aktuellen Entwicklungen der Insolvenzverschleppungshaf-tung bei der GmbH. Einen sehr instruktiven und durch seine langjährige Praxis als Insol-venzverwalter geprägten Vortrag zum Thema der Unternehmensveräußerung aus der Insolvenz heraus hielt Herr Rechtsanwalt Dr. Bruno M. Kübler.

Wie immer rundete am Freitagabend ein Abendprogramm die Veranstaltung ab

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