Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein

- in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 17.09.2010 -

  1. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht im Deutschen Anwaltverein". 
  2. Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins. 

 

  1. Die Arbeitsgemeinschaft Handels- und Gesellschaftsrecht fördert zur Unterstützung des und im Einvernehmen mit dem DAV die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Handels- und Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwälte. Dies erfolgt insbesondere durch:  
  • Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen, 
  • die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen, 
  • Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander 
  • die gemeinschaftliche Werbung für den Fachbereich Handels- und Gesellschaftsrecht. 

      2.  Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben. 

Mitglied der Arbeitsgemeinschaft können alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden, die Mitglied des Deutschen Anwaltvereins oder eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins sind und deren berufliches Interesse sich besonders auf das Handels- und Gesellschaftsrecht richtet. 

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod
    b) durch Austritt
    c) durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt
    d) durch Ausschluss
  2. Der Austritt kann auch schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.
  3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag 6 Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht gezahlt hat.
  4. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss des Geschäftsführenden Ausschuss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. 

     

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. der geschäftsführende Ausschuss und

2. die Mitgliederversammlung

  1. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus 8 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, einem Mitglied der Geschäftsführung des Deutschen Anwaltvereins e.V. und einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins e.V. zu benennenden Mitglied zusammen. Der geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Im übrigen verteilt der geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins geführt. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben. 
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dies gilt auch für die Anpassung des Mitgliedsbeitrages. Eine sonstige Änderung der Satzung bedarf der 2/3 Mehrheit. 

  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung ist im Anwaltsblatt zu veröffentlichen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle des DAV schriftlich vorliegt und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. 

    Der geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung durch Veröffentlichung auf der Homepage der Arbeitsgemeinschaft oder des DAV bekannt zu machen. 

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Ausschuss einzuberufen und in gleicher Weise bekannt zu machen, wenn mindesten 10 % der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. 

  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über: 

    1. die Entlastung des geschäftsführenden Ausschusses 

    2. die Wahl von 8 Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses, 

    3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages 

    4. die Änderung der Satzung 

    5. die Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft 

    6. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung 

    7. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft 

    8. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann. 

Die Amtsdauer des geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit EUR 100,00 je Geschäftsjahr. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann in einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mindestens müssen der Auflösung der Arbeitsgemeinschaft 25% aller Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zustimmen.

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